Anrechnung von Nebeneinkünften eines Rentners
OLG Hamm, Beschl. v. 29.5.2008 - 3 UF 53/08
Einkünfte, die aus einer Nebentätigkeit neben einer Altersrente bezogen werden, sind bei der Frage der Unterhaltsverpflichtung des Rentners solange zu berücksichtigen, als dieser solche Einkünfte bezieht. Da der Rentner jedoch grundsätzlich zu einer solchen Nebentätigkeit nach Erreichen der "Altersgrenze" nicht verpflichtet ist, kann er jederzeit und ohne dass ihm hieraus unterhaltsrechtlich ein Vorwurf gemacht werden kann, diese Tätigkeit aufgeben mit der Folge, dass sich dann sein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen auf die Renteneinkünfte reduziert.
(06.05.09)RA Meichsner
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