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Nach Trennung kein sofortiger Anspruch gegen den Ehepartner auf Kündigung des gemeinsam abgeschlossenen Wohnungsmietvertrages

OLG Köln - 4 UF 154/10-, Beschl. v. 4.10.2010

Haben Eheleiute gemeinsam den Mietvertrag über die eheliche Wohnung abgeschlossen, so hat grundsätzlich jeder Ehegatte nach Trennung der Eheleute einen Anspruch darauf, dass der andere  Ehepartner einer Kündigung dieses Mietvertrages zustimmt. Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu besfassen, ob ein solcher Anspruch sofort nach der Trennung oder erst später entsteht.

Das OLG Köln hat entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität ein solcher Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung erst dann entsteht, wenn die Trennung der Eheleute endgültig ist und zugleich der mit der Ehe verbundene Treu- und Glauben-Grundsatz nicht verletzt wird, § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war seit der Trennung der Eheleute erst ein Zeitraum von zwei Monaten vergangen, was das OLG als noch nicht ausreichend lang angesehen und den Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung deshalb zurückgewiesen hat.

(20.06.11)

RA Meichsner

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